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   SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13   

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SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13 (https://dejure.org/2017,71206)
SG Duisburg, Entscheidung vom 07.12.2017 - S 10 R 1271/13 (https://dejure.org/2017,71206)
SG Duisburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - S 10 R 1271/13 (https://dejure.org/2017,71206)
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  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Ge-sellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

    Darüber hinaus besteht ein Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer umfassenden Sperrminorität (etwa durch eine Einstimmigkeitsklausel) Weisungen an sich jederzeit verhindern kann (vgl. BSG vom 08.08.1990 11 RAr 77/89 in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

    Danach sind auch Darlehen von Arbeitnehmern an Arbeitgebern nicht gänzlich ungewöhnlich, vor allem in der Fallgestaltung nicht, dass Arbeitnehmer zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeit-gebers beitragen wollen (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 KR 10/14 R; BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 17; BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Maßgebend ist nicht, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit tatsächlichen Weisungen unterlag, sondern ob er die im Gesell-schaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht hatte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, ins-besondere ihm unangenehme Weisungen von Seiten der Gesellschafterversammlung zu verhindern (vgl. BSG Urteil vom 29.07.2015 B 12 KR 23/13 R; BSG vom 30.04.2013 B 12 KR 19/11 R; BSG vom 11.11.2015 B 12 R 2/14 R).

    Auf die tatsächlichen Umstände kann nicht abgestellt werden, weil eine Abhängigkeit der Statuszuordnung von rein faktischem, nicht rechtlich gebundenem und daher jederzeit änderbarem Verhalten der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 R 2/14 R; BSG vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 R).

    Abgesehen davon, dass die von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung entwickelte "Kopf- und Seele-Rechtsprechung" in der Vergangenheit nur in Einzelfällen auf die Be-urteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV übertragen wurde und unterdessen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung klargestellt wurde, dass diese "Kopf- und Seele-Rechtsprechung" für die Beurteilung des sozialversiche-rungsrechtlichen Status grundsätzlich keine Anwendung finden kann (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 R 2/14 R; BSG vom 29.07.2015 B 12 KR 23/13 R), liegen auch die Vo-raussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht vor.

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Auch geschuldete Dienste höherer Art wie eine Geschäftsführertätigkeit werden im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (vgl. BSG vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 m. w. N.).

    Auf die tatsächlichen Umstände kann nicht abgestellt werden, weil eine Abhängigkeit der Statuszuordnung von rein faktischem, nicht rechtlich gebundenem und daher jederzeit änderbarem Verhalten der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 R 2/14 R; BSG vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 R).

    Das Bundessozialgericht hatte in der Vergangenheit auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (vgl. BSG vom 29.08.2012 B 12 KR 25/10 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 mit einem Überblick über diese Rechtsprechung).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Die alleinige Betriebs- bzw. Unternehmensinhaberin war und ist die Klägerin, die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen und natürlichen Personen und den wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (vgl. BSG vom 29.07.2015 B 12 KR 23/13 R).

    Maßgebend ist nicht, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit tatsächlichen Weisungen unterlag, sondern ob er die im Gesell-schaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht hatte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, ins-besondere ihm unangenehme Weisungen von Seiten der Gesellschafterversammlung zu verhindern (vgl. BSG Urteil vom 29.07.2015 B 12 KR 23/13 R; BSG vom 30.04.2013 B 12 KR 19/11 R; BSG vom 11.11.2015 B 12 R 2/14 R).

    Abgesehen davon, dass die von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung entwickelte "Kopf- und Seele-Rechtsprechung" in der Vergangenheit nur in Einzelfällen auf die Be-urteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV übertragen wurde und unterdessen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung klargestellt wurde, dass diese "Kopf- und Seele-Rechtsprechung" für die Beurteilung des sozialversiche-rungsrechtlichen Status grundsätzlich keine Anwendung finden kann (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 R 2/14 R; BSG vom 29.07.2015 B 12 KR 23/13 R), liegen auch die Vo-raussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht vor.

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Entscheidend ist insoweit, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jeder-zeit abwenden zu können (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 KR 10/14 R; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).

    Danach sind auch Darlehen von Arbeitnehmern an Arbeitgebern nicht gänzlich ungewöhnlich, vor allem in der Fallgestaltung nicht, dass Arbeitnehmer zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeit-gebers beitragen wollen (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 KR 10/14 R; BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 17; BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Eine entsprechende, außerhalb des Gesellschaftsvertrages von den Gesellschaftern getroffene Stimmrechtsvereinbarung ist nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weil eine solche Stimmrechtsvereinbarung von jedem Gesellschafter, und damit auch von der Mehrheitsgesellschafterin, der H. O. I. B. V. aus wichtigem Grund gekündigt werden könnte (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 KR 13/14 R m. w. N.).

    Im Rahmen der statusrechtlichen Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist schon die bloße Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potentiell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen wie das Entfallen der Stimmbindung infolge der Kündigung des Stimmbindungsvertrages zu berücksichtigen, da das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände besteht (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 KR 13/14 R).

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensgebende Organ, i. d. R. die Gesamtheit der Gesellschafter (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1 m. w. N.).

    Ein derartig beherrschender Einfluss ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise in Familien-gesellschaften erwogen worden, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war, die Geschäftsführertätigkeit durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt war und es an der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Gesellschafter völlig mangelte (vgl. BSG Urteil vom 06.03.2003 B 11 AL 25/02 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG vom 30.01.1990 11 RAr 47/88; LSG NRW vom 10.12.2014 L 8 R 259/14 m. w. N.).

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Ob jemand abhängig beschäftig oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG vom 31.03.2015 B 12 KR 17/13 R; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).

    Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG vom 31.03.2015 B 12 KR 17/13 R).

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH - mitarbeitender Gesellschafter -

    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Danach sind auch Darlehen von Arbeitnehmern an Arbeitgebern nicht gänzlich ungewöhnlich, vor allem in der Fallgestaltung nicht, dass Arbeitnehmer zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeit-gebers beitragen wollen (vgl. BSG vom 11.11.2015 B 12 KR 10/14 R; BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 17; BSG in SozR 3-2400 § 7 Nr. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2014 - L 8 R 259/14
    Auszug aus SG Duisburg, 07.12.2017 - S 10 R 1271/13
    Ein derartig beherrschender Einfluss ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise in Familien-gesellschaften erwogen worden, wenn der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden war, die Geschäftsführertätigkeit durch familienhafte Rücksichtnahme geprägt war und es an der Ausübung der Gesellschafterrechte durch die Gesellschafter völlig mangelte (vgl. BSG Urteil vom 06.03.2003 B 11 AL 25/02 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG vom 30.01.1990 11 RAr 47/88; LSG NRW vom 10.12.2014 L 8 R 259/14 m. w. N.).
  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

  • BGH, 13.06.1994 - II ZR 38/93

    Wirksamkeit zur Gründung einer Schutzgemeinschaft durch die Gesellschafter einer

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2012 - L 8 R 545/11
  • BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R

    Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht

  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

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